Freistellungsauftrag Rechtzeitig einreichen
REGION lps/Cb. Die Erteilung eines Freistellungsauftrags ist Voraussetzung für die Freistellung vom Abzug der Abgeltungssteuer.
Liegt der kontoführenden Stelle (zum Beispiel Bank, Sparkasse, Bausparkasse, Genossenschaftsbank oder genossenschaftliche Spareinrichtung, Bundeswertpapierverwaltung) bis zum Ende des Jahres, bis zur Fälligkeit eines Vertrages oder der Zahlung einer Dividende, der Auflösung eines Kontos oder der Geschäftsverbindung kein Freistellungsauftrag vor, wird bei jedem Zinsertrag, bei Erträgen aus Investmentfonds, Ausschüttungen (Dividenden) und grundsätzlich auch bei Wertpapierveräußerungsgewinnen (sofern die Papiere nicht schon vor etlichen Jahren erworben wurden) ein Abzug von 25 Prozent (Abgeltungssteuer) plus 5,5 Prozent Soli-Zuschlag und unter Umständen Kirchensteuer fällig.
Welche Kirchen und Religionsgemeinschaften außer der evangelischen und der römisch-katholischen Kirche Kirchensteuer einziehen dürfen, gestaltet sich je nach Bundesland anders, Auskunft erteilt zum Beispiel die Bank. Einen Freistellungsauftrag können natürliche Personen stellen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, und zwar bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrages (801 Euro für Alleinstehende, 1602 Euro für Verheiratete). Sofern Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten werden, können die Beträge unter Vorlage der erteilten Steuerbescheinigung im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden. Unabhängig von der Höhe müssen zusammenveranlagte Ehegatten grundsätzlich gemeinsam unterschreiben. Getrennt veranlagte und dauernd getrennt lebende Ehegatten können nur separate Freistellungsaufträge für getrennte Konten erteilen. Einzel-Freistellungsaufträge sind grundsätzlich möglich.






