Erbrecht: Vorsorge treffen

Rechtsberatung zahlt sich aus. (Foto: Busche)

Ein Testament bringt Klarheit

Wer einzelne Verwandte vom Erbe des mühsam erworbenen Vermögens ausschließen will, sollte diesen Willen in einem Testament festhalten. In Deutschland regelt das Erbrecht die Verteilung von Hab und Gut auf die Erben. Hat ein Erblasser kein Testament hinterlassen, gilt die gesetzliche Erbfolge. Seine zum Zeitpunkt des Erbfalles lebenden Abkömmlinge werden zu gleichen Teilen zu Erben. Der Erbteil eines überlebenden Ehegatten bestimmt sich nach dem Güterstand und der Anzahl der Kinder. Nachrangig sind Eltern und Geschwister, dann die Großeltern und deren weitere Abkömmlinge. Sind keine Verwandten zu ermitteln, verfällt das Erbe dem Staat. Wer ein Testament aufsetzt („errichtet“), kann in gewissen Grenzen von den üblichen gesetzlichen Regelungen abweichen. Hier gibt es zum Beispiel das Pflichtteilsrecht, nach dem insbesondere nahe Angehörige nur in bestimmten Ausnahmefällen vollständig von der Erbfolge ausgeschlossen werden können. Grundsätzlich unterscheidet man zwei Arten von Testamenten: das öffentliche oder notarielle und das eigenhändige Testament. Letzteres soll eigenhändig (handschriftlich ) geschrieben und unterzeichnet werden, um wirksam zu werden. Ort und Datum der Ausfertigung sind gesetzlich zwar nicht zwingend erforderlich, aber sinnvoll. Existieren nämlich mehrere Testamente, hebt das neuere das ältere auf, jedenfalls wenn es einander widersprechende Passagen gibt. Es empfiehlt sich daher, frühere Versionen ausdrücklich aufzuheben. Die Mehrheit der privat aufgesetzten Testamente wird jedoch fehlerhaft oder nicht eindeutig formuliert. Als Folge wird das Vermögen eventuell nicht im Sinne des Erblassers verteilt. Wer alles regeln möchte, kann ein Testament auch aufsetzen lassen.

Notarielles Testament
Offene Übergabe sinnvoll
Grundsätzlich ist ein formgerecht errichtetes Testament gültig. Es könnte jedoch gegen gesetzliche Regelungen verstoßen oder sogar sittenwidrig sein. Sollte der Erblasser nachweislich nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte oder sogar unter dem Druck Dritter gehandelt haben, ist das Testament vermutlich nichtig. Erbstreitigkeiten ergeben sich oft aus unklaren Formulierungen. Ein Testament kann zu Hause aufbewahrt werden. Wird es aber nicht gefunden oder vernichtet, gehen möglicherweise die leer aus, die der Erblasser bedenken wollte. Viele Argumente sprechen deshalb für ein notarielles Testament und für eine ausführliche juristische Beratung im Vorfeld. Sicherer als die private Aufbewahrung eines Testaments ist somit die Hinterlegung beim Notar. Das öffentliche Testament kann errichtet werden, indem der Erblasser seinen letzten Willen einem Notar zur Niederschrift erklärt oder diesem ein bereits gefertigtes Dokument übergibt. Dabei ist die offene Übergabe von Vorteil, weil der Notar auf Fehler aufmerksam machen kann. Ein wichtiger Unterschied sollte bei einer Beratung zur Sprache kommen. Möchte man einer Person nur einen Teil seines Vermögens zukommen lassen, braucht sie nicht zwangsläufig als Erbe eingesetzt zu werden. Während ein Erbe zum Eigentümer des Vermögens bestimmt wird, bekommt ein Vermächtnisempfänger lediglich einen Zahlungs- oder Verschaffungsanspruch gegen den oder die Erben. Der Erblasser kann auch mehrere Vermächtnisse bestimmen und den Anspruchsberechtigten bestimmte Wertsachen, zum Beispiel eine Sammlung, Gemälde, etc. zuteilen.

Pflichtteilsrecht
Geänderte Bestimmungen
Der Gesetzgeber hat das Pflichtteilsrecht, das heißt die gesetzliche Mindestbeteiligung naher Angehöriger am Erbe, modernisiert. Dieses Recht sieht grundsätzlich eine Teilhabe am Erbe auch dann vor, wenn der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag Angehörige von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Der Pflichtteil soll Ausdruck der Familiensolidarität sein. Er besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Seine Höhe bleibt durch die 2010 in Kraft getretenen Änderungen unverändert. Es wesentliches Anliegen der Reform war es, eine Stärkung der Willenserklärung des Erblassers zu bewirken. Die Entziehungsgründe gelten nun gleichermaßen für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner. Eine Pflichtteilsentziehung war möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser nach dem Leben trachtet oder ihm gegenüber eine andere schwere Straftat begangen hat. Gleiches gilt jetzt auch, wenn sich die Tat gegen eine andere dem Erblasser nahestehende Person richtet (Ehegatte, Lebenspartner, Abkömmling, Stief- oder Pflegekind). Der Entziehungsgrund des „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels“ ist entfallen. Stattdessen berechtigt eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils. Besteht das Vermögen des Erblassers hauptsächlich aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen, das Lebensgrundlage der Familie ist, blieb den Erben oft nur der Verkauf, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Durch eine neue Stundungsregelung sind zwar weiterhin die Interessen von Pflichtteilsberechtigten zu berücksichtigen, doch kann die Auszahlung des Pflichtteils bei „unbilliger Härte“ aufgeschoben werden.

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